c) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Entfernung der Bauprofile, welche seit dem rechtkräftigen Bauabschlag im Herbst 2015 weiterhin auf dem Grundstück des Beschwerdeführers stehen. Inwiefern das ursprüngliche Bauvorhaben Anpassungen bedürfte, damit eine Baubewilligung erteilt werden könnte, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf diese Rüge ist daher grundsätzlich nicht einzutreten. In wieweit die Wiederherstellungsverfügung selber willkürlich sein soll, ist im Übrigen nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Schliesslich obliegt es nicht der Gemeinde einem bauwilligen Bauherrn aufzuzeigen, wie ein Bauvorhaben auszugestalten ist.