a) Der Beschwerdeführer wirft den Behörden und insbesondere der Gemeinde vor, sie verhielten sich äusserst widersprüchlich. Die Gemeinde zeige keine Kooperationsbereitschaft, verlange aber gleichzeitig Anpassungen des ursprünglichen, nicht bewilligten Bauvorhabens für ein neues Einfamilienhaus. Das Verhalten der Gemeinde verunmögliche es dem Beschwerdeführer, die angeblich erforderlichen Anpassungen des Bauvorhabens zu eruieren und umsetzen zu können. Damit verhalte sie sich treuwidrig, ja gar willkürlich.