Da im vorliegenden Fall seit dem Herbst 2015 rechtskräftig über das ursprünglich profilierte Bauvorhaben entschieden ist, war die Baupolizeibehörde demnach verpflichtet, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um diese Situation zu beheben. Die Gemeinde hat daher korrekterweise gestützt auf Art. 46 BauG verlangt, dass der Beschwerdeführer die Bauprofile entfernt resp. die Ersatzvornahme angedroht. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. RA Nr. 120/2016/55 6 3. Willkür