e) Unabhängig davon, ob eine raumwirksame Tätigkeit der Baubewilligungspflicht unterliegt oder nicht, verfügt die Baupolizeibehörde einer Gemeinde somit über eine gesetzliche Grundlage, um die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, falls eine Störung der öffentlichen Ordnung vorliegt. Wie bereits erläutert, gefährden Bauprofile die öffentliche Ordnung, wenn sie kein hängiges Bauvorhaben veranschaulichen. Da im vorliegenden Fall seit dem Herbst 2015 rechtskräftig über das ursprünglich profilierte Bauvorhaben entschieden ist, war die Baupolizeibehörde demnach verpflichtet, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um diese Situation zu beheben.