d) Den Organen der Baupolizei obliegt es, insbesondere Störungen der öffentlichen Ordnung zu beseitigen, die von unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder sonstwie ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen (Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG). Die zuständige Baupolizeibehörde verfügt die Einstellung der Bauarbeiten, wenn ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt wird oder wenn bei der Ausführung eines bewilligten Bauvorhabens Vorschriften missachtet werden.