c) Das Ausstecken und Profilieren von Bauvorhaben bezweckt, diese zu veranschaulichen und interessierte Personen auf das Projekt aufmerksam zu machen (Publizitätswirkung). Die Profile sind stehenzulassen, bis über ein Bauvorhaben endgültig entschieden ist (Art. 16 Abs. 2 BewD). Bauprofile zeigen der Bevölkerung dementsprechend an, dass ein Bauvorhaben hängig ist und darüber noch nicht rechtsgültig entschieden ist. Daher dürften Bauprofile nicht aufgestellt werden, wenn kein Bauvorhaben hängig ist, resp. sie sind nach einem rechtskräftigen Entscheid über ein Bauvorhaben zu entfernen.