b) Das BauG gilt für alle planungspflichtigen sowie baubewilligungspflichtigen und baubewilligungsfreien raumwirksamen Tätigkeiten, die nicht durch andere Gesetzgebungen abschliessend geregelt sind (Art. 1 BauG). Gemäss Art. 16 Abs. 1 BewD haben die Gesuchstellenden zugleich mit der Baueingabe die äusseren Umrisse des Bauvorhabens im Gelände abzustecken und durch Profile kenntlich zu machen. Da Bauprofile der Publikation eines Bauvorhabens dienen, unterliegt deren Aufstellung nicht der Baubewilligungspflicht. Allerdings werden Bauprofile im öffentlichen Raum wahrgenommen und wirken damit auch auf den Raum ein.