2. Gesetzliche Grundlage für die Wiederherstellungsverfügung a) Der Beschwerdeführer rügt, die Wiederherstellungsverfügung entbehre jeglicher gesetzlicher Grundlage. Die Vorinstanz könne ihren Entscheid insbesondere nicht auf Art. 16 BewD3 stützen, um die Entfernung der Bauprofile zu verlangen. Zudem seien auch Art. 45 ff. BauG nicht einschlägig, da es sich bei den Bauprofilen weder um ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung noch um eine Überschreitung einer Baubewilligung oder um eine Missachtung von Vorschriften im Rahmen eines bewilligten Vorhabens handle.