Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, es fehle eine gesetzliche Grundlage für die Wiederherstellung. Diese sei zudem unverhältnismässig und die Gemeinde verhalte sich willkürlich. 4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Stellungnahme der Vorinstanz sowie die Vorakten der Gemeinde ein. Die Gemeinde beantragt die Abweisung der Beschwerde. Zudem zog das Rechtsamt die Akten des Verfahrens RA Nr. 110/2014/38 zum Verfahren bei. 5. Auf die Rechtsschriften und die Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.