1. Die Wiederherstellungsverfügung vom 13. Oktober 2016 der Gemeinde Wohlen sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Wiederherstellungsverfügung vom 13. Oktober 2016 mit der Auflage, diese sei vorläufig aufzuschieben und die Frist zur Entfernung der Bauprofile für Abbruch und Neubau eines Einfamilienhauses des Beschwerdeführers sei bis am 30. April 2017 zu erstrecken, an die Vor-instanz zurückzuweisen.