Wegen eines Fristverlängerungsgesuchs erstreckte sie diese Frist schliesslich erneut bis Ende August. Am 31. August 2016 reichte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Projektänderung zum rechtskräftig entschiedenen Bauprojekt ein. Die Gemeinde wies ihn mit Schreiben vom 6. September darauf hin, dass eine nachträgliche Projektänderung nach einem rechtskräftigen Bauabschlag nicht möglich sei. Sie trat auf die Projektänderung daher nicht ein, gewährte ihm aber eine letzte Fristverlängerung bis zum 30. September 2016 für die Entfernung der Bauprofile. Am 28. September 2016 reichte der Beschwerdeführer nicht ein neues Baugesuch, sondern eine Voranfrage ein.