2. Trotz des rechtskräftigen Bauabschlages liess der Beschwerdeführer die aufgestellten Bauprofile auf seinem Grundstück stehen. Nachdem die Gemeinde den Beschwerdeführer mündlich aufgefordert hatte, diese zu entfernen, setzte sie ihm mit Schreiben vom 7. März 2016 eine Frist bis zum 6. April 2016. Auf Grund des Schreibens des Beschwerdeführers vom 15. April 2016, wonach er bald ein neues Baugesuch einreichen werde, verlängerte die Gemeinde die Frist für die Entfernung der Bauprofile bis am 6. Juli 2016. Wegen eines Fristverlängerungsgesuchs erstreckte sie diese Frist schliesslich erneut bis Ende August.