Stellungnahme im Verfahren der BVE erklärte die Gemeinde zusätzlich, der strassenseitige Baukörper stelle eine wesentliche Beeinträchtigung des Strassenraumes dar und er wirke bezüglich Volumetrie und Farbgebung ortsfremd. Die BVE hat den Bauabschlag der Gemeinde auf Grund der Überschreitung der Ausnützungsziffer bestätigt und zusätzlich ausgeführt, es sei fraglich, ob das ebenerdige "Untergeschoss" nicht an die Geschosszahl angerechnet werden müsste und das Bauvorhaben den ästhetischen Anforderungen genügte. Das Verwaltungsgericht sowie das Bundesgericht, mit Entscheid vom 29. Oktober 2015, bestätigten den Bauabschlag.