Die Gemeinde erteilte dem Bauvorhaben den Bauabschlag mit der Begründung, der Mehrzweckraum über den Garagen müsse an die Bruttogeschossfläche (BGF) angerechnet werden, deshalb liege eine Überschreitung der Gesamt-BGF resp. der Ausnützungsziffer vor. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). In ihrer RA Nr. 120/2016/55 2