1. Am 24. Dezember 2010 hatte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde Wohlen bei Bern ein Baugesuch (datiert vom 21. Dezember 2010) eingereicht. Dieses sah vor, das bestehende Haus abzubrechen und durch einen Neubau zu ersetzen. Der vorgelagerte Garagentrakt samt Aufbaute mit dem Mehrzweckraum sollte hingegen bestehen bleiben. Die Bauparzelle (Wohlen Gbbl. Nr. C.________) liegt in der Wohnzone W1 und grenzt unmittelbar an ein Landschaftsschutzgebiet an. Die Gemeinde erteilte dem Bauvorhaben den Bauabschlag mit der Begründung, der Mehrzweckraum über den Garagen müsse an die Bruttogeschossfläche (BGF) angerechnet werden, deshalb liege eine Überschreitung der Gesamt-BGF resp.