1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung der Gemeinde Lengnau vom 11. Oktober 2016 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführerin hat den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten die Parteikosten im Betrag von Fr. 2'163.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. RA Nr. 120/2016/54 10 IV. Eröffnung