b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten somit deren Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote der Parteivertreterin der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten beläuft sich auf Fr. 2'163.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. III. Entscheid