d) Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die angefochtene Verfügung wird bestätigt. 5. Kosten a) Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4'000.-- je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV17). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf Fr. 600.-- festgelegt. 16 Gebührentarif der Einwohnergemeinde Lengnau vom 11. März 2014 17 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;