Hätte kein Grund zur Annahme einer Überschreitung der Belastungsgrenzwerte bestanden, hätten trotz Anzeige keine weiteren Abklärungen vorgenommen werden müssen. Verursacht wurden die lärmrechtlichen Abklärungen somit durch den Betrieb der Wärmepumpe und nicht durch die Anzeige. Dass sich aufgrund der Abklärungen herausgestellt hat, dass die Wärmepumpe lärmrechtlich nicht zu beanstanden ist, ändert daran nichts. Als Anlagebetreiberin gilt daher die Beschwerdeführerin als Verursacherin des Baupolizeiverfahrens inklusive den Abklärungen durch das beco, womit sie auch die entsprechenden Kosten zu bezahlen hat.