Die Pflicht der Gemeinde Lengnau, die umstrittene Wärmepumpe lärmrechtlich abzuklären, ergab sich vorliegend jedoch nicht aus der Anzeige, sondern aus Art. 36 LSV. Ursache für die Abklärungen war, dass für die Baupolizeibehörde Grund zur Annahme bestand, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte durch die Wärmepumpe überschritten werden. Die Anzeige sorgte lediglich dafür, dass die Baupolizeibehörde Kenntnis vom Sachverhalt erhielt. Hätte kein Grund zur Annahme einer Überschreitung der Belastungsgrenzwerte bestanden, hätten trotz Anzeige keine weiteren Abklärungen vorgenommen werden müssen.