c) Demnach sind die umstrittenen Kosten für das baupolizeiliche Verfahren inklusive den Untersuchungsmassnahmen nach dem Verursacherprinzip zu verlegen. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie bestreitet jedoch, dass sie die Verursacherin dieser Abklärungen ist. Die Abklärungen seien durch die Lärmklage verursacht worden.