Für diese Kostenverlegung gestützt auf das Verursacherprinzip besteht auch eine gesetzliche Grundlage im kantonalen und kommunalen Recht. Gemäss Art. 51 BewD14 bestehen die Verfahrenskosten (amtliche Kosten), welche die Gemeinde für ihre baupolizeilichen Verrichtungen erheben kann, aus den Gebühren und den Auslagen (Abs. 1); Auslagen sind namentlich Kosten für technische Untersuchungen (Abs. 2); die Gemeinden haben einen Gebührentarif zu erlassen (Abs. 3). Die Gemeinde Lengnau erhebt Gebühren für die im vorliegenden Reglement aufgeführten Dienstleistungen. Sie verrechnet zusätzlich die notwendigen Auslagen wie Expertenhonorare (Art. 1 Abs. 1 und 2 Gebührenreglement15).