b) Im vorliegenden Fall traf die Gemeinde Lengnau aufgrund von Art. 36 LSV eine Ermittlungspflicht hinsichtlich der durch die umstrittenen Wärmepumpe verursachten Lärmimmissionen (siehe oben Erwägung 3). Bei der Lärmschutzverordnung handelt es sich um eine gestützt auf das Umweltschutzgesetz erlassene Verordnung. Bei der von der Gemeinde Lengnau in Zusammenarbeit mit dem beco vorgenommenen Ermittlung handelt es sich somit um eine Massnahme nach dem Umweltschutzgesetz.12 Wer Massnahmen nach dem Umweltschutzgesetz verursacht, trägt die Kosten dafür (Art. 2 USG). Damit ist das Verursacherprinzip angesprochen.