Die Vorinstanz habe sich bei der Kostenverlegung auf Art. 11 LSV und Art. 2 USG11 abgestützt. Art. 11 LSV sei vorliegend aber nicht einschlägig, da keine emissionsbegrenzenden Massnahmen oder dergleichen hätten getroffen werden müssen. Da die Beschwerdeführenden keine Massnahmen nach dem Umweltschutzgesetz verursacht hätten, könnten ihnen die Kosten auch nicht gestützt auf Art. 2 USG auferlegt werden. Die Höhe der in Rechnung gestellten Gebühren wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.