Aufgrund ihres Verhaltens ist davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführerin mit diesem Vorgehen einverstanden war. Sie hat sich im Vorfeld der Messung, die ihr bereits mit Schreiben der Gemeinde Lengnau vom 22. März 2016 angekündigt wurde, mit dem beco per E-Mail ausgetauscht. Dabei hat sie weder gegenüber dem beco noch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht, die Messung sei aufgrund ihrer eigenen Abklärungen nicht notwendig.10 Sofern die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde geltend machen möchte, es habe kein Anlass für ein baupolizeiliches Verfahren und die Einholung eines Fachberichts des beco bestanden, wäre diese Rüge somit unbegründet. 4. Kostenpflicht