2015, rechnerisch sei der Vorsorgewert eingehalten. Die tatsächlichen Auswirkungen der realisierten Lärmschutzmassnahmen könnten nur mit einer professionellen Schallpegelmessung festgestellt werden. Es sei jedoch an der Gegenpartei, mit einer Messung nachzuweisen, dass allenfalls weitere Schalldämm-Massnahmen vorgenommen werden müssten.9