a) Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe die Lärmklage der Beschwerdegegner ernst genommen. Bereits vor Einleitung des baupolizeilichen Verfahrens habe sie die umstrittene Wärmepumpe selber überprüfen lassen. Ob die Beschwerdeführerin damit geltend machen will, es habe kein Anlass für ein baupolizeiliches Verfahren und die Einholung eines Fachberichts des beco bestanden, wird aus der Beschwerde nicht klar.