Anlagebetreiber zu bezahlen seien. Die Beschwerdeführerin musste somit mit einer Kostenauflage rechnen. Hätte sie sich dazu äussern wollen, hätte sie dies tun können, auch ohne ausdrücklich Gelegenheit erhalten zu haben. Sie hätte dazu bis zum Erlass der Verfügung genügend Zeit gehabt. Da somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz vorliegt, gibt es diesbezüglich im Kostenpunkt des Beschwerdeverfahrens nichts zu berücksichtigen. 3. Notwendigkeit der Abklärungen