c) Bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Kostenverlegung vorgängig hätte anhören müssen. Da es bei einer Kostenverlegung nach den üblichen Grundsätzen für die verfügende Behörde keine Begründungspflicht gibt,7 ist fraglich, ob die Parteien in diesem Rahmen einen Anspruch haben, vorgängig angehört zu werden. Diese Frage kann hier jedoch offen bleiben. Im vorliegenden Fall hatte das beco der Beschwerdeführerin eine Kopie seines Fachberichts vom 2. Juni 2016 zugestellt. Somit hatte die Beschwerdeführerin Kenntnis von den Kosten, welche das beco in Rechnung gestellt hat. Zudem ergibt sich aus dem Fachbericht, dass diese Kosten durch den