Der obsiegenden Partei muss das rechtliche Gehör nicht gewährt werden (vgl. Art. 21 Abs. 2 Bst. c VRPG). Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Hauptsache geltend macht, ist sie diesbezüglich im Übrigen ohnehin nicht beschwert (siehe oben Erwägung 1.c).