In der Folge wendete sich das beco per E-Mail an die Verwalterin der Beschwerdeführerin.6 Somit hatte die Beschwerdeführerin Kenntnis von der Lärmklage und den bevorstehenden Abklärungen durch das beco und sie hätte sich, auch ohne ausdrücklich Gelegenheit erhalten zu haben, dazu äussern können. Nach erfolgter Abklärung durch das beco, die ergeben hat, dass die umstrittene Wärmepumpe nicht zu beanstanden ist, bestand in der Hauptsache keine Notwendigkeit mehr, der Beschwerdeführerin vor Erlass der abschliessenden Verfügung Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äussern: Der obsiegenden Partei muss