b) Die Beschwerdeführerin bzw. deren Verwalterin wurde mit Schreiben vom 22. März 2016 über den Eingang der Lärmklage vom 17. März 2016 in Kenntnis gesetzt. Zugleich wurde sie darüber informiert, dass die Angelegenheit dem beco weitergeleitet worden sei. In der Folge wendete sich das beco per E-Mail an die Verwalterin der Beschwerdeführerin.6 Somit hatte die Beschwerdeführerin Kenntnis von der Lärmklage und den bevorstehenden Abklärungen durch das beco und sie hätte sich, auch ohne ausdrücklich Gelegenheit erhalten zu haben, dazu äussern können.