5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 120/2016/54 4 2. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz verletzt worden. Sie habe weder zur Lärmklage noch zum Bericht des beco Stellung nehmen können. Insbesondere habe sie sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zur angefochtenen Kostenverlegung äussern können. Auch wenn diese Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt werden könne, so sei dies bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.