c) In Ziff. 1 der Rechtsbegehren der Beschwerde verlangt die Beschwerdeführerin pauschal die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Damit wird auch die Aufhebung des eigentlichen Verfügungsinhalts mit der Feststellung, dass die Wärmepumpe den gesetzlichen Anforderungen entspreche, gefordert. Durch diese Feststellung ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht beschwert und insoweit nicht zur Beschwerde legitimiert. Insoweit kann daher nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 107 N. 9