b) Die Beschwerdeführerin, der die vorinstanzlichen Kosten auferlegt wurden, ist im Kostenpunkt durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher insoweit zur Beschwerde legitimiert (Art. 65 Abs. 1 VRPG5). Insoweit wird auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten.