a) Angefochten ist eine Verfügung bzw. der Kostenpunkt einer Verfügung der Gemeinde Lengnau, mit welcher diese ein baupolizeiliches Verfahren mit der Feststellung abgeschlossen hat, dass die fragliche Wärmepumpe den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG3 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Mit dem gegen die Verfügung offen stehenden Rechtsmittel kann auch die Kostenregelung angefochten werden.4 Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerden zuständig.