3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das Rechtsamt beteiligte die beiden Anzeigenden, welche die Lärmklage eingereicht hatten, von Amtes wegen am Verfahren. Die Gemeinde Lengnau in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. November 2016 und die von 1 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 120/2016/54 3