2. Die Kosten für die Lärmmessung des beco und die Aufwandgebühr der Vorinstanz sei den Beschwerdegegnern zur Bezahlung aufzuerlegen, sofern sie zum vorliegenden Verfahren beigeladen werden. 3. Eventualiter: Die Kosten für die Lärmmessung des beco und die Aufwandgebühr der Vorinstanz sei der Vorinstanz zur Bezahlung aufzuerlegen. (…)"