Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG13 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV14). Der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden, daher trägt der Kanton diese Kosten (Art. 108 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten. Es werden daher keine Parteikosten gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 1 der Verfügung der Gemeinde Leuzigen vom 24. August 2016 wird wie folgt abgeändert: