b) Da die von der Gemeinde angesetzte Wiederherstellungsfrist beinahe abgelaufen ist, setzt sie die BVE neu bis zum 31. Januar 2017 an. Zudem wurde im vorinstanzlichen Entscheid versehentlich die falsche Parzellennummer aufgeführt. So handelt es sich beim betroffenen Grundstück des Beschwerdeführers nicht um Parzelle Leuzigen Grundbuchblatt Nr. E.________, sondern um Parzelle Leuzigen Grundbuchblatt Nr. D.________. Dieser Kanzleifehler wird im vorliegenden Verfahren von Amtes wegen berichtigt und die Grundbuchblatt Nr. entsprechend angepasst.9