Solche Fahrnisbauten dürfen nur während einer Dauer von bis zu drei Monaten pro Kalenderjahr ohne Baubewilligung aufgestellt werden (Art. 6 Abs. 1 Bst. m BewD8). Die von der Gemeinde angesetzte Frist zur Wiederherstellung entspricht damit der maximal zulässigen Dauer, die ein Container pro Kalenderjahr aufgestellt werden darf, und erscheint daher als zu lang. 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 13 6 BVR 2001 S. 210, E. 3 d und e 7 Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Seeland vom 27. April 2016, unter Sachverhalt E. 2