Den Vorakten kann entnommen werden, dass die Beschwerdegegner im zu entfernenden Container Zwillings-Kinderwagen, Fahrräder, Veloanhänger, Gartenmöbel und Sportgeräte lagern.7 Da sich die Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren nicht geäussert haben, ist nicht klar, ob sie bereits angemessene Ersatzräumlichkeiten für die Lagerung der sich im Container befindlichen Gegenstände gefunden haben. Der Container selbst kann als Fahrnisbaute rasch und ohne grossen Aufwand entfernt werden. Solche Fahrnisbauten dürfen nur während einer Dauer von bis zu drei Monaten pro Kalenderjahr ohne Baubewilligung aufgestellt werden (Art. 6 Abs. 1 Bst.