a) Die Beschwerdeführerin verlangt sinngemäss eine Kürzung der durch die Gemeinde Leuzigen verfügten dreimonatigen Wiederherstellungsfrist. Dies begründet sie unter anderem damit, dass die Fahrnisbaute, welche während einer Dauer von drei Monaten bewilligungsfrei aufgestellt werden könne, nunmehr über zweieinhalb Jahre auf der Parzelle der Beschwerdegegner installiert sei.