Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG4 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die Beschwerdeführerin ist als Nachbarin durch die bestehenden Fahrnisbauten besonders 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) RA Nr. 120/2016/52 4 in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2. Wiederherstellung