6. Das Rechtsamt edierte mit Verfügung vom 21. November 2016 die Akten der Beschwerdeverfahren RA Nrn. 110/2016/95 sowie 110/2013/106. Es stellte zudem fest, dass die Gemeinde in ihrer Verfügung vom 24. August 2016 fälschlicherweise die Wiederherstellung in Bezug auf die Parzelle Nr. E.________ statt Nr. D.________ verfügt hatte. Im Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern werde dies von Amtes wegen korrigiert werden. 7. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen