5. Mit Datum vom 11. November 2016 reichte die Gemeinde Leuzigen ihre Stellungnahme zur Beschwerde ein. Darin bestätigte sie, dass in der Wiederherstellungsverfügung vom 24. August 2016 fälschlicherweise die Parzelle Nr. E.________ angegeben worden sei. Richtig sei die Parzelle Nr. D.________. Weiter legte sie kurz den Sachverhalt dar und betonte, dass sie die von ihr angesetzte Wiederherstellungsfrist als angemessen erachte. Die Beschwerdegegner liessen sich innerhalb der Frist nicht vernehmen.