1. Die Beschwerdegegner sind Gesamteigentümer der Parzelle Leuzigen Grundbuchblatt Nr. D.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2. Bereits im Jahr 2012 planten die Beschwerdegegner den Bau eines Einfamilienhauses mit Sitzplatz sowie einer Garage und eines Gerätehauses. Im Beschwerdeverfahren vor der Bau-, Verkehrs- RA Nr. 120/2016/52 2