Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer, auf dessen Beschwerde nicht eingetreten wird, hat daher die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- zu tragen. b) Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Den übrigen Verfahrensbeteiligten sind keine Parteikosten entstanden (Art. 104 VRPG). Demzufolge sind keine Parteikosten zu sprechen. 10 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV, BSG 154.21) RA Nr. 120/2016/50 7