Ob der Regierungsstatthalter berechtigt ist, ein "Vorverfahren" zur Abklärung eines baupolizeilichen oder aufsichtsrechtlichen Handlungsbedarfs durchzuführen, und wenn ja, ob er im vorliegenden Fall die entsprechenden Spielregeln eingehalten hat, ist nicht in einem baupolizeilichen Beschwerdeverfahren, sondern aufsichtsrechtlich zu beurteilen. Eine entsprechende aufsichtsrechtliche Anzeige wurde vom Beschwerdeführer bereits bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) eingereicht.