Wie der Beschwerdeführer selber festhält, geht es ihm um die Klärung der Frage, welche Handlungen der Regierungsstatthalter vornehmen darf, bevor er ein formelles Verfahren eröffnet hat. Ob der Regierungsstatthalter berechtigt ist, ein "Vorverfahren" zur Abklärung eines baupolizeilichen oder aufsichtsrechtlichen Handlungsbedarfs durchzuführen, und wenn ja, ob er im vorliegenden Fall die entsprechenden Spielregeln eingehalten hat, ist nicht in einem baupolizeilichen Beschwerdeverfahren, sondern aufsichtsrechtlich zu beurteilen.